Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuer- erklärung

Grundsätzlich sind Sie verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung immer dann abzugeben, wenn Sie vom Finanzamt dazu aufgefordert werden,

d. h. wenn Sie eine Einkommensteuererklärung zugesendet bekommen.
 
Ergeht keine Aufforderung, ist zu unterscheiden, ob im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten sind oder nicht.

• Sind in Ihrem Einkommen neben lohnsteuerpflichtigen Einkünften auch andere Einkünfte (z. B. aus einem Werkvertrag) von insgesamt mehr als 730 € enthalten und übersteigt Ihr gesamtes Einkommen 12.000 €, so sind Sie verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Endbesteuerte Kapitalerträge sind hier nicht einzurechnen!

• Sind in Ihrem Einkommen keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte enthalten, müssen Sie eine Einkommensteuererklärung dann abgeben, wenn Ihr Einkommen mehr als 11.000 € beträgt.

Schließlich besteht eine Steuererklärungspflicht, wenn Ihr Einkommen ganz oder teilweise aus betrieblichen Einkünften (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb sowie aus selbstständiger Arbeit) besteht und der Gewinn durch Buchführung ermittelt wird sowie grundsätzlich auch dann, wenn Sie ausländische Kapitalerträge haben.

Die Einkommensteuererklärung ist elektronisch über FinanzOnline abzugeben.

Erklärungsfrist:

Die Einkommensteuererklärung ist bis 30. April des Folgejahres bzw. bei elektronischer Übermittlung über FinanzOnline bis 30. Juni des Folgejahres einzureichen.
 
Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag die Frist zur Abgabe der Steuererklärung verlängert werden.

Wenn Sie von einem Steuerberater vertreten werden, haben Sie für die Einreichung der Steuererklärung in der Regel ebenfalls länger Zeit.


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