Parkstrafen - kann ich sie von der Steuer absetzen?
Bis Juli 2011 wurden solche Strafen tatsächlich steuerlich berücksichtigt:
Organmandate für irrtümliches
Falschparken oder Verwaltungsstrafen wegen Nichteinhaltung der
Lehrlingsarbeitszeit konnten ebenso abgesetzt werden wie Vertragsstrafen.
Mit 2. August 2011 trat das Abgabenänderungsgesetz in Kraft und damit wurde die generelle
Nichtabsetzbarkeit von Strafen im Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz festgelegt.
Betroffen davon sind:
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alle Strafen, die von Gerichten, Verwaltungsbehörden oder den Organen der Europäischen Union verhängt werden,
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Abgabenerhöhungen nach dem Finanzstrafgesetz (z.B. der Verkürzungszuschlag in Höhe von 10% der Abgabennachforderung im Zuge einer Betriesprüfung),
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Leistungen anlässlich einer Diversion, also nach dem Rücktritt einer Strafverfolgung,
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Geld- und Sachzuwendungen, deren Gewährung oder Annahme mit gerichlicher Strafe bedroht ist (z.B. Bestechungsgelder)
Nicht betroffen vom steuerlichen Absetzverbot sind
Konventionalstrafen, weil es sich bei diesen um einen pauschalierten Schadenersatz (und nicht um eine Strafe) handelt.