Parkstrafen - kann ich sie von der Steuer absetzen?

Bis Juli 2011 wurden solche Strafen tatsächlich steuerlich berücksichtigt:

Organmandate für irrtümliches Falschparken oder Verwaltungsstrafen wegen Nichteinhaltung der Lehrlingsarbeitszeit konnten ebenso abgesetzt werden wie Vertragsstrafen.
 
Mit 2. August 2011 trat das Abgabenänderungsgesetz in Kraft und damit wurde die generelle Nichtabsetzbarkeit von Strafen im Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz festgelegt.
 
Betroffen davon sind:
  • alle Strafen, die von Gerichten, Verwaltungsbehörden oder den Organen der Europäischen Union verhängt werden,
  • Abgabenerhöhungen nach dem Finanzstrafgesetz (z.B. der Verkürzungszuschlag in Höhe von 10% der Abgabennachforderung im Zuge einer Betriesprüfung),
  • Leistungen anlässlich einer Diversion, also nach dem Rücktritt einer Strafverfolgung,
  • Geld- und Sachzuwendungen, deren Gewährung oder Annahme mit gerichlicher Strafe bedroht ist (z.B. Bestechungsgelder)


Nicht betroffen vom steuerlichen Absetzverbot sind Konventionalstrafen, weil es sich bei diesen um einen pauschalierten Schadenersatz (und nicht um eine Strafe) handelt.


Vortrag Arbeitnehmer veranlagung am Freitag, 04. Oktober 2013

Steuerzahler schenken der Finanz ein Vermögen! SIE AUCH?


Ab 1. Februar 2014 nur mehr IBAN und BIC

Ab 1. Februar 2014 benötigt man für Überweisungen an Stelle von Kontonummer und Bankleitzahl die internationale Kontonummer „IBAN“. Zahlungsaufträge innerhalb Österreichs können dann nur mehr mit der IBAN beauftragt werden.


GmbH

Mit 01.07.2013 soll nun endlich die seit längerem diskutierte GmbH-Reform in Kraft treten. Folgende Änderungen sind geplant:


Pendlerförderung NEU

Rückwirkend mit 1. Jänner 2013


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