Auflösungsabgabe bei Kündigung von Mitarbeitern
Wenn der Dienstgeber nach dem 31.12.2012 ein echtes oder freies Dienstverhältnis beendet, das der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegt, muss er eine so genannte Auflösungsabgabe entrichten.
Für das Jahr 2013 beträgt die Auflösungsabgabe € 113,--. Dieser Betrag wird jährlich aufgewertet.
Sie ist vom Arbeitgeber mit der Lohnabrechnung an die Gebietskrankenkasse abzuführen.
Keine Auflösungsabgabe ist zu entrichten:
Sie ist vom Arbeitgeber mit der Lohnabrechnung an die Gebietskrankenkasse abzuführen.
Keine Auflösungsabgabe ist zu entrichten:
• bei Beendigung einer geringfügigen Beschäftigung,
• bei Auflösung in der Probezeit,
• wenn das Dienstverhältnis längstens 6 Monate befristet war,
• bei Arbeitnehmer-Kündigung,
• bei vorzeitigem Austritt ohne wichtigen Grund,
• beim vorzeitigen Austritt aus gesundheitlichen Gründen,
• bei einvernehmlicher Auflösung nach Vollendung des Regelpensionsalter mit Pensionsanspruch (Frauen mit Vollendung des 60. Lebensjahres/Männer mit Vollendung des 65. Lebensjahres),
• bei einvernehmlicher Auflösung mit Sonderruhegeldanspruch,
• bei gerechtfertigter Entlassung,
• bei Auflösung von Lehrverhältnissen,
• bei Auflösung von verpflichtenden Ferial- oder Berufspraktika,
• bei unmittelbarem Wechsel im Konzern,
• bei Tod des Arbeitnehmers,
• wenn ein Anspruch auf Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension besteht,
• wenn das Dienstverhältnis nach § 25 Insolvenzordnung gelöst wird.
Die Auflösungsabgabe ist in allen anderen Fällen zu entrichten, in denen ein Dienstverhältnis endet, also:
• bei Zeitablauf (Befristungen) nach über 6 Monaten,
• bei einvernehmlicher Auflösung nach der Probezeit, außer es besteht ein Pensionsanspruch nach Regelpensionsalter (60./65. Lebensjahr) oder Sonderruhegeldanspruch,
• bei Arbeitgeberkündigung, aus welchen Gründen auch immer, auch trotz Wiedereinstellungszusage
• bei ungerechtfertigter Entlassung,
• bei berechtigten vorzeitigen Austritten, ausgenommen Gesundheitsaustritte.
Quelle: WKO