Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche Belastungen absetzen

Seit 2009 können Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt abgesetzt werden.

In welcher Höhe sind die Kosten absetzbar?

Die absetzbaren Kosten für die Kinderbetreuung sind pro Jahr pro Kind mit EUR 2.300,00 begrenzt.

Welches Kind berechtigt zum Abzug von Kinderbetreuungskosten?

Ein Kind, das das zehnte Lebensjahr zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht vollendet hat, und für das länger als sechs Monate im Kalenderjahr der Kinderabsetzbetrag zusteht.

Wer kann die Kosten für Kinderbetreuung absetzen?

·        Die Person, der der Kinderabsetzbetrag für dieses Kind für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr zusteht, oder

·        dessen (Ehe-)Partner/in oder

·        der unterhaltsverpflichtete (z.B. geschiedene) Elternteil, wenn ihm der Unterhaltsabsetzbetrag für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr    zusteht, soweit die Kinderbetreuungskosten zusätzlich zum Unterhalt geleistet werden.

Innerhalb dieses Personenkreises kann jeder die von ihm getragenen Kinderbetreuungskosten absetzen. Insgesamt dürfen aber nicht mehr als EUR 2.300,00 pro Kind im Kalenderjahr als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden.

Welche Kosten sind absetzbar?

Abzugsfähig sind die unmittelbaren Kosten für die Kinderbetreuung sowie Kosten für Verpflegung und das Bastelgeld. Das Schulgeld für Privatschulen und der Nachhilfeunterricht sind nicht berücksichtigungsfähig. Ebenso nicht abzugsfähig sind Kosten für die Vermittlung von Betreuungspersonen und die Fahrtkosten zur Kinderbetreuung. Für die Ferienbetreuung (z. B. Ferienlager) sind sämtliche Kosten (z. B. auch jene für Verpflegung und Unterkunft, Sportveranstaltungen, Fahrtkosten für den Bus zum und vom Ferienlager) absetzbar, soferne die Betreuung durch eine pädagogisch qualifizierte Person erfolgt.

Von wem muss das Kind betreut werden?

Von einer öffentlichen oder einer privaten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung (z. B. Kindergarten, Internat, Kinderbetreuungsstätte) oder von einer pädagogisch qualifizierten Person (z. B. Tagesmutter).

Wer ist eine pädagogisch qualifizierte Person?

Pädagogisch qualifizierte Personen sind Personen, die eine Ausbildung zur Kinderbetreuung und Kindererziehung im Mindestausmaß von acht Stunden nachweisen können. Die Betreuungsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Für Betreuungspersonen vom vollendeten 16. Lebensjahr bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ist der Nachweis einer Ausbildung im Mindestausmaß von 16 Stunden notwendig.

Wie mache ich die Kinderbetreuungskosten geltend?

Im Zuge der Einkommensteuererklärung bzw. der Arbeitnehmerveranlagung muss pro Kind ein eigenes Formular L 1k ausgefüllt werden, in dem die Sozialversicherungsnummer des Kindes sowie die tatsächlichen Kinderbetreuungskosten (abzüglich eventueller Kostenersätze) angegeben werden. Zum Nachweis der Kinderbetreuungskosten hat die Kinderbetreuungseinrichtung oder die pädagogisch qualifizierte Betreuungsperson eine entsprechende Rechnung bzw. einen Zahlungsbeleg auszustellen.


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