Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche Belastungen absetzen
Seit 2009 können Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt abgesetzt werden.
In welcher Höhe sind die Kosten
absetzbar?
Die
absetzbaren Kosten für die Kinderbetreuung sind pro Jahr pro Kind mit EUR
2.300,00 begrenzt.
Welches Kind berechtigt zum Abzug von
Kinderbetreuungskosten?
Ein Kind, das
das zehnte Lebensjahr zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht vollendet hat,
und für das länger als sechs Monate im Kalenderjahr der Kinderabsetzbetrag
zusteht.
Wer kann die Kosten für
Kinderbetreuung absetzen?
· Die
Person, der der Kinderabsetzbetrag für dieses Kind für mehr als sechs Monate im
Kalenderjahr zusteht, oder
· dessen
(Ehe-)Partner/in oder
· der
unterhaltsverpflichtete (z.B. geschiedene) Elternteil, wenn ihm der
Unterhaltsabsetzbetrag für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr zusteht,
soweit die Kinderbetreuungskosten zusätzlich zum Unterhalt geleistet werden.
Innerhalb
dieses Personenkreises kann jeder die von ihm getragenen Kinderbetreuungskosten
absetzen. Insgesamt dürfen aber nicht mehr als EUR 2.300,00 pro Kind im
Kalenderjahr als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden.
Welche Kosten sind absetzbar?
Abzugsfähig
sind die unmittelbaren Kosten für die Kinderbetreuung sowie Kosten für
Verpflegung und das Bastelgeld. Das Schulgeld für Privatschulen und der
Nachhilfeunterricht sind nicht berücksichtigungsfähig. Ebenso nicht abzugsfähig
sind Kosten für die Vermittlung von Betreuungspersonen und die Fahrtkosten zur
Kinderbetreuung. Für die Ferienbetreuung (z. B. Ferienlager) sind sämtliche
Kosten (z. B. auch jene für Verpflegung und Unterkunft, Sportveranstaltungen,
Fahrtkosten für den Bus zum und vom Ferienlager) absetzbar, soferne die
Betreuung durch eine pädagogisch qualifizierte Person erfolgt.
Von wem muss das Kind betreut werden?
Von einer
öffentlichen oder einer privaten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung
(z. B. Kindergarten, Internat, Kinderbetreuungsstätte) oder von einer
pädagogisch qualifizierten Person (z. B. Tagesmutter).
Wer ist eine pädagogisch qualifizierte
Person?
Pädagogisch
qualifizierte Personen sind Personen, die eine Ausbildung zur Kinderbetreuung
und Kindererziehung im Mindestausmaß von acht Stunden nachweisen können. Die
Betreuungsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Für
Betreuungspersonen vom vollendeten 16. Lebensjahr bis zum vollendeten 21.
Lebensjahr ist der Nachweis einer Ausbildung im Mindestausmaß von 16 Stunden
notwendig.
Wie mache ich die
Kinderbetreuungskosten geltend?
Im Zuge der
Einkommensteuererklärung bzw. der Arbeitnehmerveranlagung muss pro Kind ein
eigenes Formular L 1k ausgefüllt werden, in dem die Sozialversicherungsnummer
des Kindes sowie die tatsächlichen Kinderbetreuungskosten (abzüglich
eventueller Kostenersätze) angegeben werden. Zum Nachweis der
Kinderbetreuungskosten hat die Kinderbetreuungseinrichtung oder die pädagogisch
qualifizierte Betreuungsperson eine entsprechende Rechnung bzw. einen
Zahlungsbeleg auszustellen.