Pendlerförderung NEU
Rückwirkend mit 1. Jänner 2013
Pendlerpauschale
auch für Teilzeitkräfte
Bisher
konnten Teilzeitkräfte kein Pendlerpauschale in Anspruch nehmen. Die
Neuregelung sieht einen Anspruch auf Pendlerpauschale auch für
Teilzeitbeschäftigte vor, die nur an einem oder an zwei Tagen pro Woche zu
ihrer Arbeitsstätte fahren. Diese erhalten ein bzw. zwei Drittel des jeweiligen
Pendlerpauschales. Fahren Pendlerinnen/Pendler mindestens an drei Tagen pro
Woche zur Arbeit, erhalten sie wie bisher das Pendlerpauschale zur Gänze. Auch
die bisherige Kilometerstaffel und die Höhe der Pendlerpauschalien bleiben
unverändert. Wenn Kosten für Fahrten zwischen dem Wohnsitz am Arbeitsort und
dem Familienwohnsitz (= Familienheimfahrten) als Werbungskosten berücksichtigt
werden, kann daneben kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom
Familienwohnsitz zur Arbeitsstätte berücksichtigt werden. Weiters steht
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern mit mehreren Arbeitsstätten maximal ein volles
Pendlerpauschale (dh. maximal drei Drittel) im Kalendermonat zu.
Neueinführung
des Pendlereuros
Pendlerinnen/Pendlern
steht zusätzlich zur Pendlerpauschale der Pendlereuro, der abhängig von der
Entfernung zum Arbeitsplatz ist, als steuerlicher Absetzbetrag zur Verfügung.
Voraussetzung ist der Anspruch auf ein Pendlerpauschale. Der Pendlereuro ist
ein Jahresbetrag und wird berechnet, indem die Entfernung zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte mit "zwei" multipliziert wird. Der Pendlereuro steht
Bezieherinnen/Beziehern des sogenannten "großen" und des
"kleinen" Pendlerpauschales gleichermaßen zu. Für Teilzeitkräfte wird
der Pendlereuro wie das Pendlerpauschale aliquotiert. Die Berücksichtigung des
Pendlereuros erfolgt wie beim Verkehrsabsetzbetrag monatlich in der
Lohnverrechnung durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber.
Jobticket
für alle
Zur
Förderung der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kann das Jobticket auch
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern ohne Anspruch auf Pendlerpauschale von der
Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber steuerfrei zur Verfügung gestellt werden. Das
heißt, die Arbeitnehmerinnen/die Arbeitnehmer haben für diesen Vorteil keinen
Sachbezug zu versteuern. Wird das Jobticket anstatt des bisher gezahlten
steuerpflichtigen Arbeitslohns zur Verfügung gestellt, dann liegt eine nicht
begünstigte, steuerpflichtige Gehaltsumwandlung vor.
Kein
Pendlerpauschale für Arbeitnehmer, die ihren Dienstwagen für Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte nutzen können
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern,
die ein arbeitgebereigenes Kfz auch für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte nutzen können, steht künftig kein Pendlerpauschale zu. Diese
Änderung tritt abweichend von den übrigen Änderungen erst mit 1. Mai 2013 in
Kraft
.
Anhebung der
Negativsteuer
Damit auch
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer mit geringerem Einkommen von der erweiterten
Pendlerförderung profitieren, wird der Pendlerzuschlag von 141 Euro auf
290 Euro angehoben, sodass insgesamt bis zu 400 Euro an Negativsteuer
zustehen können.
Neueinführung
des Pendlerausgleichsbetrages
Pendlerinnen/Pendlern,
die einer Einkommensteuer bis maximal 290 Euro unterliegen, steht künftig ein
Pendlerausgleichsbetrag zu. Dieser Ausgleichsbetrag in Höhe von 290 Euro wird
zwischen einer Steuer von einem Euro und 290 Euro gleichmäßig eingeschliffen.
Wie wird das
Pendlerpauschale neu und der Pendlereuro beantragt?
Die
Beantragung erfolgt wie bisher mit dem Formular L34. Das heißt der Dienstgeber
kann das Pendlerpauschale und den Pendlereuro bereits beim Gehalt
mitberücksichtigen. Wurde vom Arbeitnehmer bereits ein L34 abgegeben, ist
alleine aufgrund der zusätzlichen Berücksichtigung des Pendlereuro ab dem
01.01.2013 kein neues L34 abzugeben. Da die neuen Regelungen erst im März 2013
im Parlament beschlossen wurden, ist für das Arbeitsjahr 2013 für den
Arbeitgeber bei Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen
bis 30. Juni 2013 eine verpflichtende Aufrollung vorgesehen. Eine
Beantragung des Pendlerpauschales und des Pendlereuro kann alternativ auch im
Wege der Arbeitnehmerveranlagung (Steuererklärung) erfolgen.
Inkrafttreten
Rückwirkend
mit 1. Jänner 2013 (Ausnahme siehe 4. Absatz)
Quelle: BMF