Solidarabgabe für Besserverdiener
Gemäß dem Stabilitätsgesetz kommt es ab 1.1.2013 für Besserverdienende zu einer sogenannten Solidarabgabe.
Die
Neuregelung ist auf 4 Jahre (ab 2013 bis Ende 2016) befristet.
Betroffen sind dabei Sonderzahlungen
(z.B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld) bei hohen Bezügen. Die Besteuerung von 6 %
steht bei hohen Einkünften nicht mehr voll zu.
Unverändert bleibt die
Besteuerung für sonstige Bezüge bis zu einem Jahresbruttobezug von ca. 185.000,00
Euro (Jahreseinkünfte ohne Sonderzahlungen von ca. 150.000,00 Euro) wie bisher mit
6 % unter Berücksichtigung des Freibetrages von 620,00 Euro und der Freigrenze von
2.100,00 Euro.
Bei höheren Gehältern wird der
sonstige Bezug nicht mehr generell mit 6%, sondern gestaffelt - abhängig von der
Höhe - mit unterschiedlichen Prozentsätzen versteuert.
Nach dem Gesetzesentwurf ergeben sich
folgende Prozentsätze für sonstige Bezüge innerhalb des Jahressechstels nach
Abzug der Sozialversicherungsbeiträge:
Bemessungsgrundlage Sonstiger Bezug
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Lohnsteuer
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Für die ersten 620,00 €
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0%
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Für die nächsten 24.380,00 €
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6%
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Für die nächsten 25.000,00 €
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27%
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Für die nächsten 33.333,00 €
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35,75%
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darüber
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Zum laufenden Tarif
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Übersteigt der Jahresbruttobezug ca.
594.000,00 Euro (Jahreseinkünfte ohne Sonderzahlungen ca. 500.000,00 Euro), sind die
übersteigenden sonstigen Bezüge - d.h. Sonderzahlungen, die höher sind als 83.333,00 Euro sind - zum laufenden Tarif zu versteuern. Damit fließen sie in die
Steuerberechnung bei der Veranlagung ein. Die durchschnittliche Steuerbelastung
für höhere Einkommen soll somit angehoben werden.
Unverändert bleibt, dass auch
sonstige Bezüge, die das Jahressechstel übersteigen mit dem laufenden Tarif zu
versteuern sind.