Solidarabgabe für Besserverdiener

Gemäß dem Stabilitätsgesetz kommt es ab 1.1.2013 für Besserverdienende zu einer sogenannten Solidarabgabe.

Die Neuregelung ist auf 4 Jahre (ab 2013 bis Ende 2016) befristet.
 
Betroffen sind dabei Sonderzahlungen (z.B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld) bei hohen Bezügen. Die Besteuerung von 6 % steht bei hohen Einkünften nicht mehr voll zu.
 
Unverändert bleibt die Besteuerung für sonstige Bezüge bis zu einem Jahresbruttobezug von ca. 185.000,00 Euro (Jahreseinkünfte ohne Sonderzahlungen von ca. 150.000,00 Euro) wie bisher mit 6 % unter Berücksichtigung des Freibetrages von 620,00 Euro und der Freigrenze von 2.100,00 Euro.
 
Bei höheren Gehältern wird der sonstige Bezug nicht mehr generell mit 6%, sondern gestaffelt - abhängig von der Höhe - mit unterschiedlichen Prozentsätzen versteuert.
 
Nach dem Gesetzesentwurf ergeben sich folgende Prozentsätze für sonstige Bezüge innerhalb des Jahressechstels nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge:

Bemessungsgrundlage Sonstiger Bezug

Lohnsteuer

Für die ersten 620,00 €

0%

Für die nächsten 24.380,00 €

6%

Für die nächsten 25.000,00 €

27%

Für die nächsten 33.333,00 €

35,75%

darüber

Zum laufenden Tarif
 
Übersteigt der Jahresbruttobezug ca. 594.000,00 Euro (Jahreseinkünfte ohne Sonderzahlungen ca. 500.000,00 Euro), sind die übersteigenden sonstigen Bezüge - d.h. Sonderzahlungen, die höher sind als 83.333,00 Euro sind - zum laufenden Tarif zu versteuern. Damit fließen sie in die Steuerberechnung bei der Veranlagung ein. Die durchschnittliche Steuerbelastung für höhere Einkommen soll somit angehoben werden.
 
Unverändert bleibt, dass auch sonstige Bezüge, die das Jahressechstel übersteigen mit dem laufenden Tarif zu versteuern sind.


Vortrag Arbeitnehmer veranlagung am Freitag, 04. Oktober 2013

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Mit 01.07.2013 soll nun endlich die seit längerem diskutierte GmbH-Reform in Kraft treten. Folgende Änderungen sind geplant:


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